Scheidungsfolgenvereinbarung

22. November 2015

Regelung der Scheidungsfolgen

Auch wenn die Ehe bereits gefährdet ist und die Eheleute eine Trennung für möglich oder sehr wahrscheinlich halten, ist der Abschluss eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich.

Der Notar klärt die Eheleute - häufig im Zusammenspiel mit deren eingeschalteten Rechtsanwälten - über die Scheidungsfolgen auf und zeigt auch insoweit die Möglichkeit einer einverständlichen, d.h. nicht streitigen Scheidung auf. Die Eheleute selbst haben es in der Hand, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen die Folgen der Scheidung zu regeln und einen fairen Ausgleich zu finden.

Über Fragen des Zugewinnausgleichs, des Unterhalts und der Versorgung hinaus klärt der Notar auch über die Folgen der Scheidung im Hinblick auf Sorgerecht und Kindesunterhalt für gemeinsame Kinder auf und erarbeitet Regelungsmöglichkeiten.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem "normalen" Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Das Familiengericht kann eine einverständliche Scheidung nur aussprechen, wenn die Eheleute seit mindestens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. ein Ehegatte die Scheidung mit Zustimmung des anderen beantragt. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung sollte enthalten:

  • eine Einigung der Eheleute über die Scheidung an sich,
  • Erklärungen der Ehegatten zum Sorge- bzw. Umgangsrecht für gemeinsame minderjährige Kinder,
  • Vereinbarungen über Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder sowie der Ehegatten untereinander und
  • Vereinbarungen über die Benutzung der ehelichen Wohnung sowie die Verteilung des Hausrats.

Quelle: NotK Frankfurt - www.notarkammer-ffm.de/

 

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