Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen
Nicht nur werdende und bereits verheiratete Eheleute oder Lebenspartner wählen den Weg zum Notar zur Regelung der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres Zusammenlebens. Auch als Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt- oder gleichgeschlechtlich – können Sie sich von Ihrem Notar beraten und von ihm eine vertragliche Regelung erarbeiten lassen.
Mangels gesetzlicher Regelungen empfiehlt sich dies sogar im besonderen Maße. Nachfolgend finden Sie unter den entsprechenden Stichworten beispielhaft besondere Problempunkte angesprochen.
Arbeitsvertrag
Erbringt ein Partner im Haushalt des anderen Dienstleistungen, indem er die Hausarbeit verrichtet und die gemeinsamen Kinder erzieht, liegt in dieser Dienstverpflichtung - jedenfalls nach heutiger Rechtsprechung - kein Arbeitsvertrag. Die Leistungen werden vielmehr im privaten Rahmen im Hinblick auf das persönliche Zusammenleben erbracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrücklich ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.
Arbeitet ein Partner im Betrieb des anderen mit, so gilt grundsätzlich dasselbe.
Wird kein Arbeitsvertrag vereinbart und am Ende der Beziehung für geleistete Dienste Entlohnung gefordert, ist häufig streitig, ob die erbrachte Leistung Teil der privaten Lebensführung der nichtehelichen Partner und damit unentgeltlich war oder ob nach den Umständen eine Entlohnung gem. § 612 BGB gefordert werden konnte.
Eine nachträgliche Entlohnungspflicht erkennt die Rechtsprechung nur bei außergewöhnlichen Umständen an. Daher empfiehlt es sich, im Falle der Mitarbeit im Betrieb eindeutige Verträge abzuschließen. Diese sichern mitarbeitende Partner nicht nur arbeitsrechtlich ab. Sie geben ihnen auch Ansprüche gegen die Kranken- und Rentenversicherung und erhöhen ihre Unabhängigkeit gegenüber dem anderen Partner.
Bei der Vergütung ist darauf zu achten, dass diese dem üblichen Lohn entspricht. Im Falle einer zu niedrig vereinbarten Entlohnung kann bei Trennung im Allgemeinen keine Nachforderung gem. § 612 Abs. 1 BGB gestellt werden.
Bürgschaft
Ist ein Partner der Lebensgemeinschaft Darlehensschuldner und hat sich der andere dafür verbürgt, so kann er - auch nach Scheitern der Lebensgemeinschaft - mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner nicht zahlt. Gegenüber dem darlehensgebenden Kreditinstitut besteht bei Beendigung der Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf Entlassung des Bürgen aus der Schuld. Etwas anderes gilt nur bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der Leistungsfähigkeit des mitverpflichteten Partners. In einem solchen Fall kann die Mithaftung des Partners unzulässig sein.
Die Rechtsprechung schließt den üblichen Rückgriffanspruch des Bürgen gegen den Schuldner aus, wenn das abgesicherte Darlehen der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft diente. Nach Auffassung der Rechtsprechung stehen in einem solchen Fall die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen der Lebensgemeinschaft so im Vordergrund, dass ein Ausgleichungs- oder Rückgriffanspruch grundsätzlich ausscheidet.
Aufgrund dieser Risiken gilt für unverheiratete Paare grundsätzlich die Empfehlung, keine gemeinsamen Verbindlichkeiten einzugehen und weder als Gesamtschuldner, noch als Bürgen aufzutreten, sofern nicht zuvor mit dem Kreditinstitut vereinbart wurde, dass der Mithaftende bzw. sich verbürgende Partner bei Scheitern der Beziehung aus seiner Haftung auflagenfrei entlassen wird.
Darlehen
Häufig überlässt ein Partner dem anderen erhebliche Barmittel, um damit Aufwendungen zu tätigen, die im Interesse des Zusammenlebens erbracht werden. Ein solches Vorgehen dient beispielsweise dem Erwerb oder Ausbau eines Hauses oder dem Erwerb eines PKW. Hier stellt sich bei Trennung dann die Frage, ob und wie eine Rückforderung des Geldes erfolgen kann.
Zwar bejaht die neuere Rechtsprechung teils Ausgleichsansprüche auch ohne diesbezügliche Absprachen zwischen den Lebensgefährten. Darauf sollte man sich allerdings nicht verlassen. Die Abgrenzung zwischen ausgleichspflichtigen und anderen Leistungen ist im Einzelfall schwierig, so dass vielmehr im Vorfeld Regelungen für eine mögliche Vermögensauseinandersetzung getroffen werden sollten.
Erbrecht
Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Liegt keine letztwillige Verfügung - Testament oder Erbvertrag - vor, erhält der Überlebende der Partner nichts. Ist der Partner nicht Erbe geworden, hat er häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung seines Lebenspartners. Art und Ort der Bestattung werden dann zumeist von den nächsten Angehörigen bestimmt.
Kommt es zum Streit zwischen den nächsten Angehörigen und dem Lebensgefährten in Bezug auf die Totenfürsorge, setzen sich in der Regel die nächsten Angehörigen gegenüber dem überlebenden Lebensgefährten durch.
Der überlebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, auch wenn er nicht Erbe geworden ist, gem. § 2028 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche Gegenstände seines Wissens nach zur Erbschaft gehören und was ihm über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen bekannt ist. Er ist auch zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach § 259 BGB verpflichtet.
Nach § 1969 BGB haben Familienangehörige, die zum Hausstand des Erblassers gehörten und von ihm Unterhalt erhielten, für die ersten 30 Tage nach dem Tod einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben. Ob dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft solche Ansprüche auch zustehen, ist streitig. Daher empfiehlt es sich, die Überbrückungshilfe nach dem Tod eines Lebenspartners per letztwilliger Verfügung zu regeln.
Familienhilfe
Familienhilfe der Krankenversicherung, wie sie beispielsweise Ehegatten oder Familienangehörige erhalten, ist für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorgesehen, da sie keine Familienangehörigen im Sinne des Sozialrechtes sind. Jeder Partner sollte daher Vorsorge tragen, für sich selbst zu sorgen, also auch eigene Sozialversicherungen zu unterhalten, damit er bei Fortfall seines Lebensgefährten nicht in wirtschaftliche Not gerät.
Grundbesitz
Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen. Im Gesellschaftsvertrag können dann auch Regelungen bezüglich der Lastentragung, der Kündigung und der Auseinandersetzung getroffen werden.
Sind beide Partner Miteigentümer der Immobilie, so steht ihnen die gemeinsame Nutzung kraft Gesetzes zu. Dies gilt auch für den Fall des Scheiterns der Beziehung. Ist nur ein Partner Alleineigentümer, kann das Mitbenutzungsrecht des anderen im Grundbuch abgesichert werden. Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.
Für den Fall des Todes eines Partners, der Alleineigentümer einer Immobilie ist, sollte zumindest sichergestellt werden, dass der überlebende Partner, wenn er nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Erbe wird, durch ein lebenslanges oder befristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht abgesichert wird.
Haftung
Fügt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer dritten Person einen Schaden zu, so ist er selbst und er allein nach § 823 BGB ersatzpflichtig. Schädigt er einen anderen aber aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung, die sein Lebenspartner mit dem geschädigten Dritten eingegangen ist und besteht zwischen den Lebensgefährten ein arbeitsrechtlicher Vertrag, so haftet der Lebensgefährte dem Dritten für seinen schadenstiftenden Partner. Einander haften Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach geltender Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Sorgfalt, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
Dies bedeutet, dass bei Rechtsverletzungen, die im Bereich des Zusammenlebens erfolgen, eine Schadensersatzpflicht nur für grobes Verschulden besteht. Dennoch empfiehlt es sich, zur Klarstellung vertraglich festzulegen, dass die Haftung für gegenseitige Schäden nur mit der Sorgfalt erfolgt, die ein Partner auch in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt.
Innenverhältnis
Grundsätzlich handelt jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Dritten im eigenen Namen. Der andere Partner wird nicht mitverpflichtet.
Will ein Partner den anderen mitverpflichten, so bedarf es hierzu einer gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage.
Bei Ehepartnern bestimmt § 1357 BGB, dass jeder Ehegatte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten besorgen kann. Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass diese Bestimmung nicht auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angewendet werden kann.
Wollen diese sich zur wechselseitigen Führung sogenannter Bedarfsgeschäfte des täglichen Lebens ermächtigen, so bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vollmacht.
Kinder
Bei gemeinsamen Kindern Unverheirateter steht das Recht der Alleinsorge der Mutter zu. Es besteht aber die Möglichkeit, dass nicht miteinander verheiratete Eltern gemeinsame Sorge für ihre Kinder übernehmen. Die gemeinsame Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet sein.
Die Kinder haben - auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt beider Eltern aufwachsen - einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen. Das Umgangsrecht ist nicht nur auf die Eltern beschränkt, es umfasst auch Großeltern und Geschwister.
Die Eltern sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Hierbei gilt, dass der einkünfteerzielende Lebenspartner zum Barunterhalt verpflichtet ist, während der Lebenspartner, der keine Einkünfte erzielt, sondern den Haushalt und das Kind betreut, seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt.
Beide Leistungen werden in der Regel als gleichwertig angesehen. Nichteheliche Kinder haben gegenüber ihren Eltern die gleichen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie eheliche Kinder.
Lebensversicherung
Da das Gesetz bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Versorgungsausgleich und keine Rentenansprüche kennt, ist es wichtig, dass die Partner auf freiwilliger Basis vertragliche Altersvorsorge betreiben. Beispiele hierfür sind die Überschreibung einer privaten Lebensversicherung und die Verpflichtung zur Begründung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht durch fortlaufende Beitragszahlungen oder eine einmalige Prämienzahlung.
Denkbar ist auch die freiwillige Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sofern Beiträge zu einer privaten oder gesetzlichen Versicherung fortlaufend entrichtet werden, ist darauf zu achten, dass die Zahlungspflicht des erwerbstätigen Partners nicht mit der Trennung endet.
Die Dauer der Zahlungspflicht muss deshalb an die Bedarfslage, z.B. die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, den Wiedereinstieg in den Beruf, gekoppelt werden.
Eine steuerfreie Möglichkeit der Absicherung bei Alter oder Krankheit kann durch den Abschluss einer Todesfall- bzw. Risikolebensversicherung durch den voraussichtlich überlebenden Partner auf das Leben des Erstversterbenden erreicht werden.
Bei dieser vom künftigen Erben abgeschlossenen Versicherung auf "fremdes Leben" fällt - jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage - für die Versicherungssumme keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Mietvertrag
Mietet nur ein Partner die Wohnung, oder nimmt ein Partner seinen Lebensgefährten in die von ihm bereits angemietete Wohnung auf, so kann der Vermieter diese Aufnahme grundsätzlich nicht verweigern. Allerdings kann der Vermieter die Erlaubnis zur Aufnahme des Partners in die Wohnung von einer Änderung der Bruttomiete im Hinblick auf die erhöhten verbrauchsabhängigen Nebenkosten z.B. für Strom, Wasser, Heizung und von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen. Durch die gestattete Aufnahme in die Wohnung wird der Partner in die Schutzwirkung des Mietvertrages einbezogen. Verletzt er sich beispielsweise, weil die Mietsache schadhaft ist, muss der Vermieter ihm u.U. Ersatz leisten.
Stirbt der Lebenspartner, der den Mietvertrag geschlossen hat, so geht nach heutiger Rechtsprechung das Mietverhältnis auf den Überlebenden jedenfalls dann über, wenn zwischen den Partnern eine eheähnliche Lebensgemeinschaft seit längerem bestand. Die Beweislast hierfür trägt der überlebende Partner.
Im Verhältnis der Lebenspartner zueinander beruht die Nutzung der Wohnung allerdings ausschließlich auf Gründen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Endet diese, so kann der ursprüngliche Wohnungsinhaber und Mieter von seinem ehemaligen Partner sofortige Räumung verlangen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Haben die Partner die Wohnräume gemeinschaftlich gemietet, so haften sie gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner für alle Pflichten aus dem Mietvertrag. Diese Verpflichtung besteht auch nach einer Auflösung der Partnerschaft fort.
Bezahlt also der in der Wohnung Verbliebene seine Miete nicht, kann der andere von dem Vermieter nach wir vor zur Kasse gebeten werden. Ein gemeinsam abgeschlossener Mietvertrag muss von beiden Partnern der Lebensgemeinschaft einheitlich gekündigt werden. Ggf. kann vertraglich eine gegenseitige Verpflichtung zur Kündigung bei Auszug eines Partners vereinbart werden.
Nutzungsrechte
Die im Alleineigentum eines Partners stehenden Gegenstände, die dieser in den gemeinsamen Haushalt einbringt und der Lebensgemeinschaft zur Verfügung stellt, werden kein gemeinsames Eigentum der Partner. Dies gilt auch für spätere Ersatzbeschaffungen. Diese Gegenstände werden für die Dauer des Bestehens der Partnerschaft lediglich unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Nicht zum gemeinsamen Gebrauch dienen die persönlichen Gegenstände eines Partners, wie Kleidung, Schmuck etc.
Partnerschaftsvertrag
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass bei Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über Abfindung bei Trennung für geleistete Dienste, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug aus der gemeinsam genutzten Wohnung, der Übergang des Mietverhältnisses - wobei dies wiederum der Zustimmung des Vermieters bedarf -, Unterhalt und Altersversorgung während und nach Beendigung der Beziehung und das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Rückforderung
Endet die Lebensgemeinschaft, stellt sich häufig die Frage nach der Rückforderung von Aufwendungen und Schenkungen sowie der Übernahme von Verbindlichkeiten. Während der Dauer der Beziehung gemachte Aufwendungen zugunsten des Vermögens des anderen Lebenspartners sind nicht rückforderbar, wenn dies nicht ausdrücklich - etwa durch eine Klausel im Partnerschaftsvertrag - vereinbart wurde. Das Gleiche gilt bei Mitarbeit im Betrieb eines Partners, falls kein Arbeitsverhältnis begründet wurde oder aber der Arbeitslohn erheblich geringer als üblich vereinbart wurde.
Gegenseitige Geschenke im Rahmen des unverheirateten Zusammenlebens sind grundsätzlich nicht zurückzugewähren, es sei denn aus Bedürftigkeit des Schenkers oder wegen groben Undanks des Beschenkten.
Daneben lässt die Rechtsprechung auch eine Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Rückforderungsanspruch kann jedoch nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten geltend gemacht werden.
Verbindliche Vereinbarungen über die Rückabwicklung dienen der Klarstellung und vermeiden den Streit.
Die Eingehung gemeinsamer Schulden während der partnerschaftlichen Beziehungen sollte möglichst vermieden werden, ebenso die Eingehung von Bürgschaften. Lässt sich dies im Einzelfall nicht vermeiden, so sind mit dem Kreditinstitut konkrete Vereinbarungen darüber zu treffen, was bei Scheitern der Lebensgemeinschaft gelten soll. Es sollte dafür gesorgt werden, dass der Partner, der in Vermögen des anderen investiert, von jeder Haftung oder Bürgschaft bei Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis und im Außenverhältnis zum Kreditinstitut freigestellt wird.
Steuern
Das Schenken und Erben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegt der Erbschaftsteuer.
Nichtverheiratete Partner gehören zur Steuerklasse III und erhalten deshalb nur einen Freibetrag von 20.000,- €.
Bei der Einkommenssteuer ist das Ehegattensplitting nicht zulässig.
Testament
Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Das Testament errichtet jeder Lebenspartner unabhängig vom anderen und kann es auch unabhängig vom anderen widerrufen oder abändern, auch gegen dessen Willen oder Wissen.
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nur Ehegatten vorbehalten. Ein gleiches Ergebnis lässt sich jedoch für unverheiratete Partner mit einem Erbvertrag erreichen. Der Erbvertrag wird vor einem Notar geschlossen.
Im Gegensatz zu den Einzeltestamenten bietet der Vertrag jedem Partner die Sicherheit, dass ohne sein Wissen keine Veränderung eintritt. In einem solchen Erbvertrag können sich die Partner gegenseitig zu Erben einsetzen, aber auch ihre Kinder bedenken. Sie können sich ferner Einzelgegenstände per Vermächtnis zuweisen oder sich wechselseitig, der Erstversterbende dem Überlebenden, Wohnrechte oder Nießbrauchrecht gewähren.
Bei einer erbvertraglichen Gestaltung ist darauf zu achten, dass sich beide Partner von dem Erbvertrag lösen können, wenn die Lebensgemeinschaft anders als durch Tod, nämlich durch Auseinandersetzung endet.
Wird der überlebende Partner Erbe, so bestimmt er auch die Trauerfeierlichkeiten, die Beerdigung und die Grabpflege seines verstorbenen Partners.
Unterhalt
Zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es weder für die Zeit des Zusammenlebens noch für die Zeit danach rechtliche Bestimmungen über den Unterhalt. Eine einzige Ausnahme besteht - zeitlich begrenzt - bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar - je nach Vereinbarung - für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung.
Durch die notarielle Urkunde kann der vertraglich vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen Ex-Partner vorgehen kann.
Vollmacht
Grundsätzlich gilt auch für die Partner einer Lebensgemeinschaft, dass gegenseitige Vollmachten nicht bedenkenlos erteilt werden sollten. Meist sind sie überflüssig und begründen zudem ein erhebliches Haftungsrisiko, insbesondere bei einer Trennung. Vorsicht ist daher bei sogenannten Generalvollmachten geboten, die zur Verfügung über das gesamte Vermögen ermächtigen. Vollmachten können aber in einem Einzelfall, insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Während bei verheirateten Partnern der Ehegatte problemlos Auskunft über den Gesundheitszustand seines Partners erhält und bei Operationen um seine Meinung gebeten wird, ist dies bei nichtverheirateten Paaren regelmäßig ausgeschlossen. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann sinvoll sein. Der Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs kann flankierend durch eine Kontrollbetreuung begegnet werden, die das Vormundschaftsgericht anordnet.
Liegt kein Testament vor, sollte die Vollmacht sich auch auf Regelungen im Hinblick auf die Beerdigung und die Totenfürsorge des Erstversterbenden erstrecken, insbesondere darauf, den Ort der Ruhestätte zu bestimmen, für eine standesgemäße Bestattung zu sorgen und eine angemessene Grabpflege zu betreiben.
Wohnrecht
Mit einem Wohnrecht kann ein Eigenheimbesitzer seinen Lebenspartner über den Tod hinaus absichern, ohne die Erbfolge von seinen gesetzlichen Erben, etwa Kindern aus früherer Ehe, ändern zu müssen.
Das Wohnrecht kann befristet vereinbart werden. Es wird erst mit Eintragung im Grundbuch wirksam. Steht einer Person ein solches Wohnrecht zu, so ist sie gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks gem. § 1093 Abs. 2 BGB berechtigt, auch einen nichtehelichen Lebenspartner in die Wohnung aufzunehmen.
Zeugnisverweigerungsrecht
Bisher verweigert die Rechtsprechung dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Privilegien, die Angehörige wie Ehegatten und Kinder im Rahmen von Strafverfahren in Bezug auf Aussagepflichten und Zeugnisverweigerungsrechte - etwa im Strafverfahren - besitzen.
Ehegatte und Verwandte haben zudem die Möglichkeit, die ihnen drohende Strafe wegen Meineides oder uneidlicher Aussage zu mildern, wenn die Tat von Angehörigen begangen wurde. Dieser Milderungstatbestand greift nicht bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein. Umgekehrt muss der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen nicht wie ein Ehegatte dulden. Die Vorschriften des § 1362 BGB, wonach zugunsten der Gläubiger eines Ehepartners vermutet wird, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten stehenden beweglichen Gegenstände dem jeweiligen Schuldner gehören, gilt bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Diese können sich unter Hinweis auf die Eigentumslage der Zwangsvollstreckung widersetzen.
Quelle: NotK Frankfurt - www.notarkammer-ffm.de/