Energieausweis

24. November 2015

Seit 01.05.2014 neue Energieeinsparverordnung nach (EnEV 2014)

Nach § 16 Abs. 2 EnEV 2014 ist ein Verkäufer verpflichtet, den potentiellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Findet keine Besichtigung statt, muss der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potentielle Käufer ihn hierzu auffordert.

Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Dabei handelt es sich um eine öffentlich rechtlich Pflicht des Verkäufers. Der Käufer kann auf die Vorlage des Energieausweises nicht wirksam verzichten.

Es kann daher auch keine entsprechende Regelung in den Kaufvertrag aufgenommen werden, da sie wegen Gesetzesverstoßes gem. § 134 BGB nichtig wäre und dies zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages insgesamt führen könnte.

Ob die Vorlagepflicht auch in den Fällen gilt, in denen der Vertragsgegenstand ohnehin abgerissen oder durch den Käufer umfassend saniert werden soll, ist bislang nicht geklärt.

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